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§ 36 ErstrG

Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen

Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.

Erstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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