Gesetze › ErstrG › Teil 1 Erstreckung› Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet› Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente § 6 ErstrG Wirkung erteilter Patente Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik steht der Veröffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes gleich. Erstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Anzuwendendes Recht § 6a Patentdauer