Gesetze › ErstrG › Teil 1 Erstreckung› Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet› Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente § 6a ErstrG Patentdauer Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen. Erstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Wirkung erteilter Patente § 7 Wirtschaftspatente