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§ 19 ESVG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Rechtsverordnung nach

    1. a)

      § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,

    2. b)

      § 4 Absatz 1 Nummer 8 oder

    3. c)

      § 11 Absatz 2 Satz 1

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

  4. 4.

    entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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