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§ 20 ESVG

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und

  1. 1.

    dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet oder

  2. 2.

    dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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