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ErwGr. 22 EuBewVO

Wird beabsichtigt, Beweise zu erheben, indem eine Person per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie vernommen wird, so sollte das ersuchende Gericht auf dessen Antrag hin bei der Suche nach einem Dolmetscher — einschließlich eines beeideten Dolmetschers, wenn das ausdrücklich beantragt wird — unterstützt werden.

Europäische Beweisaufnahmeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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