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ErwGr. 20 EuGüVO

Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht für Fragen der allgemeinen Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten gelten; dieser Ausschluss sollte sich jedoch nicht auf die spezifischen Befugnisse und Rechte eines oder beider Ehegatten — weder im Verhältnis untereinander noch gegenüber Dritten — im Zusammenhang mit dem Vermögen erstrecken, da diese Befugnisse und Rechte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten.

Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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