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Anhang VIII EuUnthVO

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR EINEN ANTRAG

(Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen⁹⁵)

Diese Empfangsbestätigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.

1. Ersuchende Zentrale Behörde

1.1.Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: …
1.2.Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person: …

2. Ersuchte Zentrale Behörde

2.1.Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: …
2.2.Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person: 2.2.1. Name und Vorname(n): … 2.2.2. Telefon: … 2.2.3. Telefax: … 2.2.4. E-Mail: …
2.2.1.Name und Vorname(n): …
2.2.2.Telefon: …
2.2.3.Telefax: …
2.2.4.E-Mail: …
  1. 3.

    Eingangsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

  2. 4.

    …

    …

    …

    …

  3. 5.

 Erforderliche zusätzliche Schriftstücke oder Informationen (bitte angeben)

…

…

…

Eine Darstellung des Bearbeitungsstands wird innerhalb von 60 Tagen übermittelt.

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

…

⁹⁵ ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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