Gesetze › EuUnthVO › Kapitel IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN› Abschnitt 2 In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen Art. 38 EuUnthVO Keine Stempelabgaben oder Gebühren Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden. Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 37 Teilvollstreckbarkeit Art. 39 Vorläufige Vollstreckbarkeit