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Art. 38 EuUnthVO

Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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