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Art. 42 EuUnthVO

Verbot der sachlichen Nachprüfung

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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