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Art. 43 EuUnthVO

Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten

Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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