Art. 43 EuUnthVO
Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten
Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle