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§ 7 EZulV
Allgemeine Voraussetzungen
(1)
Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2)
Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
- 1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
- 2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3)
Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.