AdvoCite
§ 8 EZulV
Höhe der Zulage
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
| 1.bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern | 18,01 Euro, | |
| 2.bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern | 21,86 Euro, | |
| 3.bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern | 27,16 Euro, | |
| 4.bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff | 34,99 Euro. | |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
- 1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
- 2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
- 3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
- 4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.