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§ 20 FahrlG2018DV

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder

  4. 4.

    entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1.

    entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

  2. 2.

    entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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