§ 18d EGFEL
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle