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EGFEL

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408 · Quelle

Erster Abschnitt Landwirtschaftliche Unternehmer
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Dritter Abschnitt Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
Vierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
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