AdvoCite

§ 18e EGFEL

Besonderheiten für das Ausland

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved