§ 20 EGFEL
Befristung der Regelung
Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle