AdvoCite

§ 19 EGFEL

Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved