§ 9 FernUSG
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fernunterrichtsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle