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§ 2 FischSeuchV

Begriffsbestimmungen

(1)

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Fische aus Aquakultur:Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,

  2. 2.

    Aquakulturbetrieb:jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,

  3. 3.

    Angelteich:Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2)

Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

  1. 1.

    Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;

  2. 2.

    Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der

    1. a)

      klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,

    2. b)

      klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder

    3. c)

      pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

    den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

Fischseuchenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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