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§ 3 FischSeuchV

Genehmigungspflicht

Wer in einem

  1. 1.

    Aquakulturbetrieb,

  2. 2.

    Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder

  3. 3.

    Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum

Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.

Fischseuchenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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