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§ 7 FlugMechAusbV

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1)

Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2)

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3)

Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

(4)

Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

    1. a)

      technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,

    2. b)

      Bauteile zu formen,

    3. c)

      Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,

    4. d)

      Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

    5. e)

      Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;

  2. 2.

    die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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