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§ 8 FlugMechAusbV

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik

(1)

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2)

Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. 1.

    Instandhaltungsauftrag,

  2. 2.

    Instandhaltungstechnik,

  3. 3.

    Fluggerättechnik,

  4. 4.

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3)

Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

    1. a)

      Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

    2. b)

      Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

    3. c)

      luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

    4. d)

      die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

  2. 2.

    Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

  3. 3.

    Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

  4. 4.

    der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4)

Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

    1. a)

      luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,

    2. b)

      fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,

    3. c)

      betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;

  2. 2.

    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5)

Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. a)

      luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

    2. b)

      deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

    3. c)

      funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

    4. d)

      Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;

  2. 2.

    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6)

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

  2. 2.

    der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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