Gesetze › FzTV › Abschnitt 4 Bestandsschutz § 15 FzTV Bisherige Genehmigungen Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß. Fahrzeugteileverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten