Gesetze › FzTV › Abschnitt 5 Schlußvorschriften § 16 FzTV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.(2) Fahrzeugteileverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Bisherige Genehmigungen Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen