Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle