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§ 13 GüKGrKabotageV

Definition

Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen

  1. 1.

    das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,

  2. 2.

    die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und

  3. 3.

    die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und

    1. a)

      dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder

    2. b)

      einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen

    durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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