Gesetze › GAD › Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 35 GAD Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Gesetz über den Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 § 36 Übergangsregelung