Gesetze › GAD › Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 36 GAD Übergangsregelung § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde. Gesetz über den Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 37 Inkrafttreten