Gesetze › GastroAusbV › Abschnitt 2 Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie› Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung § 9 GastroAusbV Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Gastronomieberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Ausbildungsplan § 10 Inhalt