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§ 9 GastroAusbV

Zeitpunkt

(1)

Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2)

Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Gastronomieberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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