Gesetze › GEEV › Teil 2 Verfahren der Ausschreibung› Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen § 25 GEEV Anzulegender Wert für Solaranlagen Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen § 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen