Gesetze › GEEV › Teil 2 Verfahren der Ausschreibung› Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen § 26 GEEV Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen § 27 Zahlungsanspruch