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§ 1 GeoITAusbV

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

  1. 1.

    Geomatiker/Geomatikerin,

  2. 2.

    Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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