§ 3 GeoITAusbV
Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
- 2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
- 3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
- a)
- b)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle