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§ 3 GeoITAusbV

Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

  1. 1.

    für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

  2. 2.

    für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

  3. 3.

    im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen

    1. a)

      Vermessung,

    2. b)

      Bergvermessung.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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