§ 40 GKrimDVDV
Zulassung zur Verteidigung
Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
- 1.
die Thesis bestanden hat und
- 2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle