§ 41 GKrimDVDV
Termin für die Verteidigung
(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle