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§ 6b GKrimDVDV
Festlegungen der Dienstbehörde
(1)
Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,
- 2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
- a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,
- b)
für das Bestehen des mündlichen Teils und
- c)
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
- a)
Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2)
Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.