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§ 92 GKrimDVDV

Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1)

Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

(2)

Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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