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§ 93 GKrimDVDV
Einstellung
(1)
In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
- 3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2)
In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
- 1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
- 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.