§ 113 GNotKG
Betreuungstätigkeiten
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle