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§ 113 GNotKG

Betreuungstätigkeiten

(1)

Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.

(2)

Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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