§ 114 GNotKG
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle