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§ 3 GNotKG

Höhe der Kosten

(1)

Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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