Gesetze › GNotKG › Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 4 GNotKG Auftrag an einen Notar Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Höhe der Kosten § 5 Verweisung, Abgabe