Gesetze › HebG › Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung› Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung § 30 HebG Vertragsschluss bei Minderjährigen Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Wirksamkeit des Vertrages § 31 Anwendbares Recht