Gesetze › HebG › Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung› Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung § 31 HebG Anwendbares Recht Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung