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§ 13 HebStPrV

Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1)

Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

(2)

Die staatliche Prüfung besteht aus

  1. 1.

    einem schriftlichen Teil,

  2. 2.

    einem mündlichen Teil und

  3. 3.

    einem praktischen Teil.

(3)

Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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