§ 14 HebStPrV
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle