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§ 26 HeimMitwirkungsV
Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
(1)
Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.
der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- 2.
der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,
- 3.
der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
- 4.
ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2)
Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3)
§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.