Gesetze › HeimMitwirkungsV › Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher› Fünfter Abschnitt Heimfürsprecher § 27 HeimMitwirkungsV Beendigung der Tätigkeit Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit1.Ablauf seiner Amtszeit,2.Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26. Heimmitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers § 28 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers